Das Recht am eigenen Bild gilt auch fürs Kind

Was passiert, wenn im Kindergarten oder in der Schule Fotos von meinem Kind gemacht werden? Dürfen diese dann ohne weiteres in Gemeindezeitungen, Pfarrblättern, etc. verwendet oder in sozialen Netzwerken eingestellt werden? Darf mein Kind selbst einwilligen, dass diese Bilder verwendet werden oder müssen die Eltern bzw. der/die Erziehungsberechtigte in jedem Fall gefragt werden?

Diese Fragen werden von der Rechtsordnung im Rahmen des Rechtes am eigenen Bild beantwortet. Beim “Recht am eigenen Bild” geht es nicht um den Schutz der Fotograf_innen, sondern um den Schutz der Abgebildeten. Dieses Recht ist in Österreich im Urheberrechtsgesetz (in Folge UrhG abgekürzt) geregelt, und zwar in § 78 UrhG. Das Recht auf das eigene Bild gilt auch für Kinder. Sie müssen einverstanden sein, photographiert zu werden – auch wenn die Eltern photographieren. Ein “Nein” des Kindes ist in jedem Fall zu respektieren!

Demnach dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.

Der Begriff des Bildnisses ist weit auszulegen. Ob es sich dabei um ein Foto oder eine Zeichnung handelt ist nicht von Bedeutung.

Auch der Begriff der „berechtigten Interessen“ ist nicht näher festgelegt, weil der Gesetzgeber bewusst einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu entschieden, dass darauf abzustellen ist, ob die Interessen der Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind oder nicht. Maßgeblich ist dabei der Gesamteindruck, den ein_e redliche/r Betrachter_in gewinnt, nicht aber der subjektive Wille desjenigen/derjenigen, der/die das Bildnis veröffentlicht. Bildnisse von Kindern sind als absolut schutzwürdig anzusehen. Wichtig dabei ist aber, dass ein Kind auf dem Bildnis erkennbar ist. Diese Frage stellt sich gerade bei Gruppenaufnahmen. In der Regel reicht es nicht aus, die Augenpartie des Kindes mit einem „schwarzen Balken“ zu versehen. Auch ein Begleittext mit Namensnennung kann natürlich zu einer Identifizierung beitragen, weshalb hier zur Vorsicht zu raten ist.

Sollte es zu einer Verletzung berechtigter Interessen des Kindes kommen, hat dieses bzw. haben dessen Eltern oder Erziehungsberechtigte weitreichende Rechtsansprüche gegenüber dem/der Verursacher_in. Diese fangen bei einem Unterlassungsbegehren an, gehen über Beseitigungsansprüche bis hin zur Urteilsveröffentlichung und können im Falle von Verschulden sogar zu Schadenersatzforderungen führen. Sie können also teuer für den/die Verursacher_in werden.

Als Fazit kann Folgendes festgehalten werden:

Fertigt man Bildnisse (Fotos, Zeichnungen) von Kindern an, so ist auf jeden Fall vor einer Nutzung in Printwerken oder in sozialen Netzwerken (Facebook & Co) die Einwilligung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten einzuholen. Dies sollte idealerweise schriftlich passieren, um sicher zu gehen. Auch, wenn es um ein Fotoalbum für den Kindergarten oder nach einem Kindergeburtstag geht.

Sollte man als Eltern oder Erziehungsberechtigter der Frage gegenüberstehen, ob man in das Fotografieren seines Kindes einwilligen soll, so bietet es sich an nachzufragen, wofür und in welchem Umfang diese Bilder verwendet werden. Während einem gemeinsamen Fotoalbum der Kinder wohl in der Regel nichts entgegensteht, so sollte die Verwendung für umfangreiche Werbemaßnahmen noch mal überdacht werden.

Egal wie sich Eltern entscheiden. Sie dürfen ihre Meinung ändern. Von der Einverständniserklärung kann man immer auch zurücktreten! Ist man also doch nicht einverstanden, dass das eigene Kind auf einem Bild mit einem/r Politiker_in oder in Zusammenhang mit einer wenig geschätzten Fastfood-Kette auftaucht, so kann man die Zustimmung einfach zurückziehen. Das Bild darf dann nicht mehr genutzt werden.

Dieser Artikel ist dem eBook: leben.lernen.spielen – Familien in der digitalen Welt entnommen.


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Kai Erenli

Prof (FH) Mag. Dr. Kai Erenli LL.M (it-law), zPM leitet den Studiengang “Film-, TV- und Medienproduktion an der FH des BFI Wien”. Neben dem Studium der Rechtswissenschaften leitete er erfolgreich eine Werbeagentur und betreute diverse Projekte bei der Umsetzung. Seit 2013 leitet er ebenfalls die Rechtsabteilung einer Wiener Animationsfirma und beschäftigt sich hier neben den allgemeinen vertragsrechtlichen Themen ausführlicher mit Urheber- und Gamingrecht. 2015 wurde er von einer internationalen Fachjury mit dem Staatspreis „ars docendi“ in der Kategorie „Wirtschaft & Recht“ für sein innovatives Lehrkonzept ausgezeichnet.